BLB Baustoffhandel GmbH Transportbeton • Betonpumpentechnik • Betonprüfstelle • Sand, Kies, Schotter
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BLB Baustoffhandel GmbH für den Verkauf von Transportbeton und anderen Baustoffen ( AGB )

Vorbemerkungen

Wir liefern Transportbeton und Baustoffe ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen Sie gelten gegenüber Kaufleuten für das erste und alle späteren Geschäfte auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht VertragsbestandteiL Ihrer Einbeziehung in den Vertrag wird
widersprochen, und zwar auch dann, wenn die Einkaufsbedingungen Regelungen enthalten, die von unseren Bedingungen nicht angesprochen werden. Einkaufsbedingungen gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

1. Angebot

Unsere Angebote sind für uns unverbindlich, falls nichts anderes vereinbart worden ist. Unseren Angeboten liegen unsere jeweils gültigen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse zugrunde. Für die richtige Auswahl der Betone/Baustoffe und -menge ist allein der Käufer verantwortlich.

2. Lieferung und Abnahme

  1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
  2. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferiristen und -termine) berechtigten den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat(§ 326 BGB).
  3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Soweit uns gleiche Umstände die Liefrung/Restlieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Nicht zu vertreten haben wir z. B. die Niehierteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, deren Erteilung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beantragt waren, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstiger Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferem und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. 
  4. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei jedem Einzelabruf haftet der Käufer, Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten
  5. Das Transportbelon/Baustoff-Fahrzeug muß die vereinbarte Liefersteile gefahrenlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muß unverzüglich, zügig (1 m' in weniger als 6 Min.) ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Bei verweigerter, verspäteter oder sonst. sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir schuldhalt zu vertreten hätten. 
  6. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen

3. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Transportbetons/Baustoffs geht bei Abholung im Werk oder Transport mit fremden Fahrzeugen in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware übergeben wird. Bei Transport mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anliefersteile eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verläßt, um zur vereinbarten Anliefersteile  zu fahren.

4. Gewährleistung

  1. Wir gewährleisten, daß die Betone/Baustoffe unseres Sortenverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2.6 als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Waser, Transportbeton/-baustoff anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert, vermengen oder verändern läßt oder verzögert abnimmt.
  2. Mängel, die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Beton-/Baustoffsorte sowie Mengenabweichungen sind gegenüber der Firmenleitung unverzüglich, spätestens am 1. Arbeitstag nach Auslieferung der Ware zu rügen. Die Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Fahrer, Laboranten, Disponenten und Mischmeister sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht von Kaufleuten gelten die§§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, daß zur Erhaltung der Rechte des Käufers der rechtzeitige Eingang der Mängelrüge bei uns erforderlich ist. Nichtkaufleute haben offensichtliche Mängel und die Lieferung einer offensichtlich anderer als der vereinbarten Beton-/Baustoffsorte oder -menge innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Abnahme der Ware zu rügen. Werden der Mangel oder die von der Bestellung abweichende Art der Menge erst später offensichtlich, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt
  3. Beruft sich der Käufer auf Mängel, hat der den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Probewüriel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und nachweislich normengerecht nachbehandelt worden sind.
  4. Wegen eines Mangels, den wir nach den Ziffern1 bis 3 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; Schadenersatzansprüche bestehen jedoch nur für Sachmängei-Folgeschäden und Personenschäden im Umfang der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung, sofern unsere Haftung nicht auf§ 463 BGB beruht und uns nicht der Vorwurf von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens einen Monat nach der Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

5. Haftung aus sonstigen Gründen

  1. Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.
  2. Etwaiges Fördern unseres Transportbetons/Baustoffs auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand eines Kaufvertrages und begründen für uns keine Haftung.

6. Sicherungsrechte

  1. Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher- Kaufleuten gegenüber auf künftig entstehender- Forderungen, die wir gegen Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiteNerkaufen oder -verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinend Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffes durch ihn zu einerneuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne daß uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Betons/Baustoffes ein. Der Käufer hat die neue Sache mit käufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Transportbetansi-baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung der in Absatz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten neuen Sache, hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
  2. Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen nach Absatz 1 alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs vor den restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, daß der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Der Käufer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs für uns einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, die Abtretung anzuzeigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen.
  3. Der "Wert unseres Betons/Baustoffs" im Sinne der vorstehenden Ziffern 1 und 2 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %.
  4. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
  5. Für den Fall, daß der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
  6. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherung für die Erfüllung unserer Saldoforderung.
  7. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende lnteNentionskosten zu tragen.
  8. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderung nach Absatz 1 um 20% übersteigt

7. Preis- und Zahlungsbedingungen

  1. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und der Ausführung des Auftrags unsere Selbstkosten, insbesondere für Bindemittel, Kies, Fracht, Energie und/oder Löhne oder entstehen bei uns Mehrkosten durch Zuschläge unserer Vorlieferanten, insbesondere Kleinwasserzuschläge oder Gasölzuschläge in der Binnenschiffahrt (FTB), sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt mit Ausnahme benannter Zuschläge der Binnenschiffahrt(KWZ und/oder GÖ) nicht für Lieferungen an Nichtkaufleute, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. 
  2. Zuschläge für Mindermengen, Erschwerniszuschläge für die Anfahrt der Fahrzeuge zur Baustelle, nicht sofortige Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Arbeitszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Im Falle von Kleinwasser werden die Zuschläge gemäß dem jeweiligen Kleinwasserrundschreiben und dem maßgeblichen amtlichen Pegel erhoben.
  3. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto, sofern nichts anderes schriftlich vereinart ist. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat.
  4. Auf Verlangen wird der Käufer uns eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.
  5. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen, Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
  6. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
  7. Wenn nach dem Abschluß des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist.
  8. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist. Kaufleute können sich auf Zurückbehaltungsrechte nicht berufen.
  9. Ist der Käufer Kaufmann, und reicht seine Erfüllungsleistung zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen nicht aus, bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

8. Baustoffüberwachung

Beauftragte unseres Unternehmens (Eigenüberwachung), der Baustoffüberwachung (Fremdüberwachung) und der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu nehmen.

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis·sowie über ein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) rnit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist Frankfurt/Main nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Im Falle der Nichtigkeit gilt diejenige Regelung als vereinbart, die wirksam ist und die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter Telefon (03437) 70 77 77 zur Verfügung.